Buchpreisbindung aufheben

Die Preisbindung für Bücher in Deutschland ist gesetzlich geregelt durch das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG). Dieses schreibt vor, dass Verlage und Autoren den Verkaufspreis eines Buches verbindlich festlegen, und dieser Preis darf im Einzelhandel nicht unterschritten werden.

Die Preisbindung gilt für alle gedruckten Bücher (und bestimmte E-Books), die in Deutschland vertrieben werden. Es ist keine freiwillige Entscheidung des Autors oder Verlags, sondern eine gesetzliche Vorschrift.

Buchpreis

Es gibt aber die Möglichkeit, die Preisbindung für ein Buch aufzuheben, nachdem es mindestens 18 Monate auf dem Markt war.


Gesetzliche Grundlage: § 8 Absatz 3 BuchPrG: Der Verleger oder Autor kann die Preisbindung eines Titels aufheben, wenn seit der ersten Veröffentlichung mindestens 18 Monate vergangen sind.


Das bedeutet:

  • Nach 18 Monaten dürfen Autor oder Verlag den gebundenen Preis aufheben.
  • Die Aufhebung muss öffentlich gemacht werden, in der Regel durch Meldung an das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB).
  • Danach dürfen Händler den Preis frei gestalten – Rabatte, Sonderangebote oder Abverkäufe sind dann erlaubt.

Vorgehen zur Aufhebung der Preisbindung:

  1. Selbstverleger oder Verlag entscheidet sich zur Aufhebung.
  2. Meldung ans VLB: Die Aufhebung muss über das VLB (oder das eigene Vertriebsportal, z. B. BoD, epubli; Amazon KDP etc.) erfolgen. Dort gibt es i. d. R. eine Funktion wie „Preisbindung aufheben“ oder „Titel aus Preisbindung entlassen“.
  3. Ab dem gemeldeten Datum dürfen Händler einen anderen Preis verlangen oder rabattieren.

Wichtig:

  • Nach der Preisaufhebung kann der Titel auch als Remittende, Mängelexemplar oder im Sonderverkauf angeboten werden.
  • Die Aufhebung betrifft nur diesen Titel – eine Neuauflage mit neuer ISBN würde wieder der Preisbindung unterliegen.

Fazit:
Nach 18 Monaten kann ein Autor oder Verlag die Preisbindung mit einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ (UVP) aufheben – mit korrekter Veröffentlichung dieser Änderung im VLB.

Dazu ruft man im VLB das gewünschte Buch auf und fügt dort beim Buchpreis eine sogenannte „Ladenpreisaufhebung“ hinzu. Dabei sollte die Meldefrist für die „Gelbe Beilage“ beachtet werden. Mit der Gelben Beilage werden Buchhändler über Preisänderungen und Aufhebungen von Ladenpreisen informiert.

UVP

Meldefrist für die gelbe Beilage beim VLB beachten!

„Um sicherzustellen, dass Preisänderungen rechzeitig in der Gelben Beilage und im Preisreferenz-Export veröffentlicht werden können, werden Verlage gebeten, sämtliche Änderungen an Preisen spätestens 14 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten an das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) zu melden.“

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